Notarielle
Beurkundung ...
3. Schritt:
Damit Ihre Immobilie abschließend auch im Grundbuch eingetragen
werden kann, folgt die "escritura publica", der notarieller Kaufvertrag.
Er wird vor einem spanischen Notar geschlossen. Dieser ist von Gesetzes wegen
verpflichtet, vor der Beurkundung seinerseits Grundbucheinsicht zu nehmen. Dazu
wird erneut ein Grundbuchauszug, eine "nota simple", beantragt. Das
Grundbuchamt muß bis spätestens drei Tagen nach der Anfrage des Notars
Auskunft erteilen. Umgekehrt muß der Notar das Grundbuchamt unmittelbar
am Tag der Beurkundung vom Eigentumswechsel informieren. Geht die Urkundenausfertigung
dann innerhalb von 10 Tagen beim Grundbuchamt ein, so hat die Mitteilung das Notars
rangwahrende Wirkung. Der Kaufvorgang ist hiermit abgeschlossen.