Hauskauf in Spanien

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N.I.E. Nummer I Bankkonto I privater Kaufvertrag I notarielle Beurkundung I anfallende Gesamtnebenkosten I jährliche Unterhaltskosten I anfallende Steuern bei Verkauf

Notarielle Beurkundung ...

3. Schritt:
Damit Ihre Immobilie abschließend auch im Grundbuch eingetragen werden kann, folgt die "escritura publica", der notarieller Kaufvertrag. Er wird vor einem spanischen Notar geschlossen. Dieser ist von Gesetzes wegen verpflichtet, vor der Beurkundung seinerseits Grundbucheinsicht zu nehmen. Dazu wird erneut ein Grundbuchauszug, eine "nota simple", beantragt. Das Grundbuchamt muß bis spätestens drei Tagen nach der Anfrage des Notars Auskunft erteilen. Umgekehrt muß der Notar das Grundbuchamt unmittelbar am Tag der Beurkundung vom Eigentumswechsel informieren. Geht die Urkundenausfertigung dann innerhalb von 10 Tagen beim Grundbuchamt ein, so hat die Mitteilung das Notars rangwahrende Wirkung. Der Kaufvorgang ist hiermit abgeschlossen.

 

 

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