Hauskauf in Spanien

Nützliche Information und Ratgeber zur Kaufabwicklung von Immobilien in Spanien

 
 

 

N.I.E. Nummer I Bankkonto I privater Kaufvertrag I notarielle Beurkundung I anfallende Gesamtnebenkosten I jährliche Unterhaltskosten I anfallende Steuern bei Verkauf

 

anfallenede Steuern bei Verkauf von Immobilien in Spanien von Nichtresidenten und Residenten:


Seit dem 1. Januar 2007 wurde der Gesamtstteuersatz von 35 % auf 18% reduziert. Der Steuersatz von Residenten wurde von 15% auf 18% erhöht, so dass Nichtresidente und Residente nunmehr gleichbehandelt werden. Da die nichtresidenten Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis beim Finanzamt zwecks Besteuerung nicht angaben, muss der Käufer seit 1992 bei einem Verkauf einer in Spanien gelegenen Immobilie nunmehr 3 % (früher 5 %) des Kaufpreises zahlen. Das heisst der Käufer behält bei der Beurkundigung diese 3% ein und zahlt diese Summe sofort an das Finanzamt. Hierbei handelt es sich um eine Einkommenssteuervorauszahlung zugunsten des Verkäufers. Zahlt der Käufer diese Summe nicht ein, so haftet die Immobilie. Der Verkäufer müsste eigentlich innerhalb von 6 Monaten unter Anrechnung der vorgeleisteten 3 % und Abzug aller Kosten von An-und Verkauf (Notarskosten, Registereintragung, Maklerprovision, ...etc.) die restlich geschuldeten Steuern bezahlen.

Ausnahmsweise müssen die 3% nicht bezahlt werden:
Wenn die Immobilie bereits 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers und zwar einer natürlichen Person stand, ohne dass sie irgendwelche Wertsteigerungen erfahren hätte.
Wenn die Immobilie zur Gründung oder Kapitalerhöhung einer spanischen Gesellschaft dient.

Plusvalia oder Bodenwertzuwachssteuer

Die plusvalia wird von den örtlichen Behörden festgelegt und wird auf den ansteigenden Grundstückswert begründet; vom Augenblick an wo der Besitzer das Eigentum erwirbt bis zum tatsächlichen Zeitpunkt des Verkaufs. Es handelt sich hierbei um einen geringen Steuersatz, der aus Katasterwert der Immobilie und Zeitfaktor des Besitzanspruchs ermittelt wird. Oft wird die Plusvalia mit der Einkommenssteuervorauszahlung verwechselt. Von Gesetz aus geht sie zu Lasten des Verkäufers, es sei denn es wurde eine andere Regelung getroffen.

 

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